Freiwillige Feuerwehr Stumsdorf - seit 1933

 

Wir wollen Ihnen hier die grundlegenden Dinge, die Sie zu den Traditionsfeuern und den offenen Feuern im freien Wissen sollten, etwas näher erläutern.

Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff „Offene Feuer im Freien“ ist gesetzlich nicht definiert. Zu „offene Feuer im Freien“ zählen u.a. Traditionsfeuer (z.B. Oster-, Mai-, Sonnenwend- und Johannisfeuer), Lagerfeuer und sonstige offene Feuer im Freien.

Gesetzliche Regelungen „Offene Feuer im Freien“ im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Die Städte und Verwaltungsgemeinschaften (örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörden) des Landkreises Anhalt-Bitterfeld haben die Durchführung der "offenen Feuer im Freien“ überwiegend innerhalb des Erlasses von Gefahrenabwehrverordnungen geregelt.

 

ACHTUNG!

Geregelt wurde, dass das Anlegen und Unterhalten von „offenen Feuern im Freien“ einschließlich Flämmen verboten ist und Ausnahmen der Genehmigung bedürfen.

Genehmigungsbehörde: Stadt Zörbig, Sachgebiet Ordnung, Markt 12, 06780 Zörbig, Tel. 034956/60-0

 

Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, z.B. Abfallrecht, Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt, Feld - oder Forstordnungsgesetz bleiben unberührt.

Die Regelungen von „offenen Feuern im Freien“ (s.o.) sind nicht Bestandteil von Verbrennungsverordnungen bzw. beinhalten nicht die Abfallbeseitigung im Sinne des §27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG ).

 

ACHTUNG!

Das Anlegen und Unterhalten von „offenen Feuern im Freien“ zum Zwecke der kostengünstigen Abfallbeseitigung ist verboten, Verstöße werden ordnungsrechtlich geahndet.

Der formlose schriftliche Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mit Vorlage der Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Ferdinand-von-Schill-Straße 24 in 06844 Dessau-Roßlau (Tel. 0340 2303-0)beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Amt für Naturschutz, Forsten und Abfallwirtschaft, 06359 Köthen (Anhalt)einzureichen.

 

 

Was sind Traditionsfeuer / Brauchtumsfeuer?

  • beruhen auf überliefertem Brauchtum (z.B. Oster-, Mai-, Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer),
  • haben nicht die Verbrennung von Abfällen zum Ziel,
  • dienen der Pflege von Tradition und Brauchtum
  • Traditionsfeuer stehen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt (z.B. Osterfeuer: Gründonnerstag oder Ostersamstag)
  • werden herkömmlich von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisatoren und Vereinen ausgerichtet
  • sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich

Wird dagegen von Gartenbesitzern, im privaten Kreis, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Einrichtungen verbrannt, handelt es sich nicht um ein Brauchtumsfeuer, nur weil dies regelmäßig, z.B. zur Osterzeit geschieht.

 

Was sind Lagerfeuer ?

sind Feuer,

  • welche beim Lagern im Freien
  • als Licht- und Wärmequelle

verwendet werden

 

Was darf bei den genehmigten offenen Feuer im Freien verbrannt werden?

zulässiges Brennmaterial: nur naturbelassenes trockenes Holz wie Astwerk und Baumverschnitt

unzulässiges Brennmaterial:

  • Abfälle in Form von lackiertem, gestrichenem oder lasiertem Holz (z.B. Fensterstöcke, Türen, Möbel etc.),
  • sämtliches Bau- und Abbruchholz,
  • Holzpaletten,
  • verleimtes Holz,
  • Zäune,
  • Obstkisten,
  • Gartenabfälle (z.B. Laub, Gras vertrocknete Stauden etc.),
  • sonstiger Hausrat,
  • Spanplatten,
  • Faserplatten,
  • Reifen,
  • Dämmstoffe,
  • Schalungsmaterial oder gar Kunststoffe etc.

 

Was ist bei der Verwendung von Feuerschalen, -körbe, Aztekenöfen u.ä. im Garten zu beachten?

Handelsübliche Feuerschalen, -körbe, Aztekenöfen u.ä. sind im Sinne des Immissionsschutzrechts „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen.

Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden.

Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV).

Die Verwendung dieser darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen.

 

ACHTUNG!

Werden Verstöße gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch bekannt, wie die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung und die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, kann dies durch die zuständige Behörde geahndet werden.

Zuständige Behörde: Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Amt für Naturschutz, Forsten und Abfallwirtschaft, 06359 Köthen (Anhalt)

 

 

Quelle: Abfallwirtschaftsamt Landkreis Anhalt-Bitterfeld

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